AGBs

Allgemeine Vertragsbestimmungen

1 GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSGEGENSTAND

1.1 Für alle Verträge über Marketing-Leistungen zwischen der Agentur Eselsohr und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG.

1.2 Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Die Agentur Eselsohr schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sog. „offener Dateien“ ist grds. nicht geschuldet.

2 VERGÜTUNG

2.1 Sämtliche Leistungen, die die Agentur Eselsohr für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Agentur Eselsohr erstellt dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag („Angebot“) einschl. Leistungsbeschreibung. Dieses ist gültig. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung der Agentur Eselsohr Sonder- und/oder Mehrleistungen der Agentur Eselsohr, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht; die Agentur Eselsohr erstellt hierzu dann einen Nachtrag zu dem Angebot.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur Eselsohr eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

2.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, setzt sich die Vergütung aus einem Entwurfshonorar und einem Nutzungshonorar zusammen, wenn eine Nutzung der Leistungen ihrem Zweck entsprechend vorgesehen ist und vereinbart wird. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt.

Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden.

3 SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

3.1 In Abstimmung mit dem Auftraggeber werden die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bestellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns hierfür entsprechende Vollmacht zu erteilen.

3.2 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur Eselsohr abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur Eselsohr im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Die Agentur Eselsohr ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.

3.3 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

3.4 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, Abnahme, Verzug

4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig.

4.2 Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er von uns finanzielle Vorleistungen, die 25 % des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 25 % der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 25 % nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 50 % nach Ablieferung.

4.3 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen-ästhetischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

4.4 Die Abnahme hat innerhalb von 10 Werktagen zu erfolgen. Wenn nach Ablauf von 10 Werktagen keine Erklärung zur Abnahme zugeht, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.

5 TERMINE FÜR LEISTUNGEN

5.1 Höhere Gewalt und Naturkatastrophen entbinden von der Lieferverpflichtung, soweit die Agentur Eselsohr diese nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen wird mit dem Kunden eine neue Lieferfrist bestimmt.

5.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von uns angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6 GEHEIMHALTUNG

6.1 Sämtliche Informationen und Unterlagen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen und von dem Auftraggeber als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, werden von der Agentur Eselsohr unbefristet geheim gehalten und weder aufgezeichnet noch weitergegeben oder verwertet, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist.

6.2 Für uns tätige Arbeitnehmer und Beauftragten werden durch vertragliche  Vereinbarungen verpflichtet, jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu unterlassen.

7 NUTZUNGSRECHTE

7.1 Die Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen erstreckt sich zeitlich, räumlich und inhaltlich nur auf den Umfang, der ausdrücklich vereinbart wurde. Für eine Nutzung über diesen vereinbarten Umfang hinaus ist eine weitere Vereinbarung notwendig und ist gesondert zu vergüten.

7.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird dem Auftrag ein einfaches Nutzungsrecht entsprechend dem vereinbarten Vertragszweck eingeräumt. Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur Eselsohr.

7.3 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

7.4 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung durch die Agentur Eselsohr nicht bearbeitet werden. Jede auch nur teilweise Nachahmung oder Bearbeitung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig.

8 HAFTUNG

8.1 Die Haftung der Agentur auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Vorschrift eingeschränkt. Die Agentur haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung/Übergabe, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Projektgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit die Agentur dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Agentur bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung der Agentur wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur Eselsohr gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung, es sei denn, es betrifft bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Die Agentur Eselsohr tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.3 Der Auftraggeber versichert gegenüber der Agentur, dass sämtliche oben genannten Materialien frei von Rechten Dritter sind, insbesondere keine Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Designrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte etc. verletzt werden und dass keine Rechtsverletzungen bzgl. dieser Unterlagen etc. bekannt sind oder durch die Übermittlung/Nutzung begangen werden. Für Materialien und Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, ist ausschließlich dieser verantwortlich. Nicht freie Inhalte müssen vom Auftraggeber eindeutig gekennzeichnet werden und unter Mitteilung der Lizenzen an die Agentur übermittelt werden. Soweit an irgendwelchen Unterlagen Rechte bestehen, versichert der Kunde, dass die erforderlichen Einwilligungen/Nutzungsrechte vorliegen. Der Auftraggeber legt hierzu der Agentur die erforderlichen Lizenzen vor. Die Agentur übernimmt keine Prüfungspflichten, insbesondere nicht dahingehend, dass die vorgelegten Rechte des Auftraggebers ausreichend sind.

8.4 Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur mit Übertragung des Auftrages von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Verletzung von deren Rechten frei und erstattet ggf. der Agentur die durch eine Rechtsverteidigung veranlassten Aufwendungen und Schäden.  Sollten durch Schutzrechtsverletzungen Änderungen erforderlich werden, so hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, unbegründete Ansprüche Dritter abzuwehren.

8.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und ggf. freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur Eselsohr für erkennbare Mängel.

8.5 Mit Abnahme und Freigabe des Werkes durch den Auftraggeber gegenüber der Agentur bestätigt der Auftraggeber, dass er freigegebene Materialien eingehend besichtigt und geprüft hat. Für alle Fehler, die im Nachhinein durch die Druckerei oder durch sonstige Dritte gefunden oder gemacht werden, ist die Agentur nicht verantwortlich (diesbezüglich gilt die Haftungsbeschränkung gem. Pkt. 8.1); die Agentur wird diesbezüglich von jeglicher Haftung freigestellt.

8.6 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern das Produkt im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist. Das Werk gilt im Übrigen als abgenommen,

a) wenn die Übergabe beim Auftraggeber erfolgt ist, die Agentur Eselsohr dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Vorschrift mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat und seit der Übergabe sechs Werktage vergangen sind und der Auftraggeber die ausdrückliche Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines bereits der Agentur Eselsohr gegenüber angezeigten Mangels (der die Nutzung des Werkes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt) unterlassen hat.
b) wenn die Übergabe beim Auftraggeber erfolgt ist und der Auftraggeber das Projektwerk rügelos in Gebrauch genommen hat.

9 NAMENSNENNUNGSPFLICHT

Die Agentur Eselsohr ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen der Agentur Eselsohr namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.

10 EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND DATEN

10.1 Der Auftraggeber erwirbt nicht das Eigentum an Entwürfen und Reinzeichnungen. Originale sind der Agentur Eselsohr nach angemessener Frist zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich nicht etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

10.2 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Agentur Eselsohr. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

10.3 Hat die Agentur Eselsohr dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sog. „offene“ Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese gem. § 7 nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden, es sei denn aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes. Wurde dem Auftraggeber Original-Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung geändert werden.

11 BELEGEXEMPLARE UND EIGENWERBUNG

11.1 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur Eselsohr 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

11.2 Die Agentur Eselsohr ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern die Agentur Eselsohr nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers gem. § 6 schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

12 Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist  Kempten.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

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